Neuer Job und alte Rente?

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Neuer Job und alte Rente?

Ansprüche aus Betriebsrente bleiben beim Jobwechsel erhalten


Ob Jobwechsel oder Arbeitslosigkeit - wer ein Unternehmen vor dem eigenen Rentenbeginn verlässt, sollte wissen, was dann mit den Ansprüchen aus der betrieblichen Altersvorsorge passiert.


Die sogenannte Unverfallbarkeit regelt per Gesetz, dass Arbeitnehmern bei Austritt aus einem Unternehmen die Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge erhalten bleiben. Der Gesetzgeber hat dafür zwei unterschiedliche Regelungen getroffen - abhängig davon, wer die betriebliche Altersvorsorge finanziert. Alle Beiträge, die der Arbeitnehmer per Entgeltumwandlung selbst in die Betriebsrente einzahlt, gehören jederzeit ihm, die Unverfallbarkeit gilt also sofort. Für Beiträge dagegen, die der Arbeitgeber finanziert, tritt die Unverfallbarkeit erst ein, wenn der Vertrag mindestens fünf Jahre läuft und der Arbeitnehmer das 30. Lebensjahr vollendet hat. Für Verträge ab 2009 ist das Mindestalter des Arbeitnehmers auf 25 Jahre gesenkt worden.


Arbeitnehmer, deren betriebliche Vorsorge ab 2005 begonnen hat, haben einen Rechtsanspruch darauf, bei einem Jobwechsel das angesparte Kapital zum neuen Arbeitgeber übertragen lassen zu können. Dies gilt allerdings nur für eine betriebliche Altersvorsorge per Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds und muss innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden beantragt werden. Außerdem gilt dies nur, sofern der Übertragungswert unter der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung liegt, zurzeit 66.000 Euro.


 

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