Nichts verschenken bei der Rente

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Nichts verschenken bei der Rente

Fünf Jahre Beitragszahlung reichen aus


Mindestens fünf Jahre müssen Beiträge in die Rentenversicherung fließen, damit später Anspruch auf eine gesetzliche Rente besteht. Das sollten Bürgerinnen und Bürger zur Wahrung dieser Mindestversicherungszeit wissen:


Die sogenannte Regelaltersrente für seit 1964 Geborene ab dem 67. Lebensjahr gibt es nur, wenn insgesamt für fünf Jahre Beiträge gezahlt wurden. Wer in die gesetzliche Rente zahlt und sich beispielweise überlegt, in die Selbstständigkeit zu wechseln, sollte daher diese Mindestwartezeit im Blick haben. So kann es sinnvoll sein, weiter freiwillige Beiträge zu leisten, um den Anspruch auf Regelaltersrente zu erreichen.


Neben den Zeiten, in denen freiwillige und Pflichtbeitrage gezahlt wurden, werden für die Regelaltersrente auch Zeiten aus einem Versorgungsausgleich nach Ehescheidung und aus 400-Euro-Jobs berücksichtigt.


Für die vorgezogenen Altersrenten werden längere Wartezeiten benötigt, für die teilweise auch andere Aspekte wie Kindererziehung, berufliche Ausbildung, Schul- oder Studienzeiten auf die Wartezeit angerechnet werden. Auch Zeiten von Krankheit oder Arbeitslosigkeit, in denen keine Beiträge gezahlt wurden, können unter Umständen anerkannt werden.


Eine Aufstellung über die bei der Rentenversicherung schon vorliegenden Zeiten, den sogenannten Versicherungsverlauf, bekommen Versicherte mit der ersten Renteninformation oder auf Anfrage sowie automatisch in regelmäßigen Abständen ab dem 43. Lebensjahr zugeschickt. Wer Lücken darin feststellt, sollte sich zeitnah zur Kontenklärung an eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden.


 

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