Altersvorsorge auch in der Arbeitslosigkeit weiterverfolgen
Bei plötzlicher Arbeitslosigkeit kann ein erster Reflex sein, alle zusätzlichen Altersvorsorge-Maßnahmen aufzugeben. Das aber sollte nicht sein - und muss es auch nicht. Bevor angespartes Kapital aufgelöst oder Verträge vorschnell gekündigt werden, lohnt es sich, genau hinzusehen, ob es überhaupt nötig ist.
Laufende Altersvorsorge-Verträge sollten niemals ohne weiteres gekündigt werden. Denn das ist fast immer mit Verlusten verbunden. Bei Kündigung eines Riester-Vertrages müssen zudem alle bisherigen Zulagen zurückgezahlt werden. Dabei ist gerade das Riestern auch in Zeiten von Arbeitslosigkeit anpassungsfähig: Die Beiträge lassen sich verringern oder zeitweilig ganz aussetzen. Die Zulagen werden dann anteilig gekürzt oder entfallen für diese Phasen. Das angesparte Kapital kann derweil weiterarbeiten. Auch die betriebliche Entgeltumwandlung kann ruhen und oft bei einem zukünftigen neuen Arbeitgeber weitergeführt werden.
Solange Erwerbslose Arbeitslosengeld I erhalten, müssen sie auch von staatlicher Seite ihr Vermögen nicht antasten. Hartz IV-Empfänger müssen Angespartes in der Regel aufbrauchen - es sei denn, es handelt sich um eine staatlich geförderte Altersvorsorge. Nicht geförderte Vorsorge-Formen sind weniger geschützt. Hier gelten die allgemeinen Vermögensfreibeträge (150 Euro pro Lebensjahr, maximal 9.750 Euro) und der zusätzliche Altersvorsorge-Freibetrag (250 Euro pro Lebensjahr, maximal 16.250 Euro). Ist der Verlust, etwa beim Verkauf einer privaten Lebensversicherungspolice aber größer als zehn Prozent, muss das niemand hinnehmen; der Verkauf gilt dann als unzumutbar. Dies gilt allerdings nur, wenn eine Auszahlung vor dem Ruhestand vertraglich ausgeschlossen ist.
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