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Altersvorsorge macht Schule


Riestern im Huckepack

Doppelte Förderung, auch wenn nur einer einzahlt


Verheiratete können ihre Partner beim Riestern "huckepack nehmen". Auch wenn nur ein Partner pflichtversichert ist, können beide zusätzlich fürs Alter vorsorgen und dabei die volle staatliche Förderung bekommen.


Wer eigenständig riestern will, muss grundsätzlich zum geförderten Personenkreis gehören. Das ist beispielsweise bei Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall. Nur damit ist er unmittelbar förderberechtigt. Riester-Sparer können aber ihre Ehepartner mit in den zulageberechtigten Kreis hineinholen. Dies gilt, wenn diese nicht in die Rentenversicherung einzahlen, etwa weil sie nicht erwerbstätig sind, als Minijobber oder selbstständig arbeiten. Die Zulageberechtigung ist also an die des unmittelbar förderberechtigten Ehepartners geknüpft und damit, wie es offiziell heißt, mittelbar. Zahlt der unmittelbar Förderberechtige vier Prozent seines Vorjahreseinkommens in seinen Vertrag ein, bekommen gleich beide die volle Förderung. Für den Partner im Huckepack bedeutet das: 154 Euro Grundzulage jährlich vom Staat ganz ohne eigene Beiträge. Wichtig: Der Huckepack-Riesterer muss einen eigenen Vertrag abschließen. Dieses Verfahren ist aber nur bei privaten Riester-Verträgen möglich, nicht bei betrieblichen.


Was aber passiert bei einer Scheidung? Wenn beide Partner nicht mehr die Voraussetzungen für die steuerliche Zusammenveranlagung erfüllen, fällt die Förderung für den nicht pflichtversicherten Partner weg. Die bis dahin angesparte Riester-Rente geht damit aber nicht verloren. Denn geschiedene mittelbar Berechtigte können ihren Vertrag "mitnehmen" und damit auch die bis dahin eingezahlte Förderung. Solange keine unmittelbare Förderberechtigung besteht, sollte der Vertrag ruhen - auch wenn er in dieser Zeit nicht gefördert wird. Denn bei einer kompletten Kündigung des Vertrags müsste die bis dahin gezahlte Förderung zurückgezahlt werden. Wird aber wieder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen, kann der Vertrag mit eigenen Beiträgen weitergeführt werden.