Gut vorgesorgt trotz Jobwechsel
Mobilität und wechselnde Arbeitgeber gehören heute zum Lebenslauf. Eine zusätzliche Altersvorsorge dagegen braucht Kontinuität, um zu wachsen. Das gilt natürlich auch für die betriebliche Vorsorge. Berufliche Flexibilität und der stabile Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorge schließen sich aber dennoch nicht aus.
Beiträge, die durch eine Entgeltumwandlung, also vom Arbeitnehmer, in eine betriebliche Altersvorsorge eingezahlt werden, sind sofort unverfallbar. Das bedeutet, sie bleiben bei Betriebswechsel oder Ausscheiden aus dem Unternehmen erhalten. Stimmt der neue Arbeitgeber zu, kann der bestehende Vorsorge-Vertrag dann auch im neuen Unternehmen weitergeführt werden. Wenn das nicht möglich ist, kann der Arbeitnehmer den Vertrag ruhen lassen oder privat weiterführen. Ob er weiter einzahlt oder nicht, in jedem Fall bleiben ihm Kapital und der Anspruch auf Leistungen erhalten.
Anders ist es bei Betriebsrenten, die vom Unternehmen finanziert werden. Entscheidend für die Unverfallbarkeit der Ansprüche ist hier, wann der Arbeitgeber die Betriebsrente zugesagt hat. Wer beispielsweise im Jahr 2009 eine betriebliche Rente von seinem Chef versprochen bekommt, hat nach fünf Jahren im Unternehmen unverfallbare Ansprüche. Das bedeutet, ihm bleibt die Betriebsrente erhalten. Vorausgesetzt, er ist zum Zeitpunkt des Wechsels mindestens 25 Jahre alt.
Bei Betriebsrenten, die ab dem Jahr 2005 zugesagt wurden, gilt: Bei einem Arbeitsplatzwechsel kann das bis dahin gebildete Kapital mitgenommen und in den Versorgungsträger des neuen Arbeitgebers eingezahlt werden. Dieses Recht gilt bis zu einem Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen. Voraussetzung ist, dass die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und das gebildete Kapital einen bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigt.
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